Finanzielle Grundsicherung für Erwerbsfähige

Die MitarbeiterInnen des für Sie zuständigen Standorts der ARGE Krefeld sind für die Fragen, die im Zusammenhang mit Ihrer finanziellen Grundsicherung stehen, zuständig. 

Für Wohnungslose steht im Gebäude der Diakonie Krefeld & Viersen, Lutherstraße 18, montags bis freitags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr ein/e AnsprechpartnerIn zur Verfügung.

Wie die Bezeichnung Grundsicherung bereits aussagt, handelt es sich um Geldleistungen zur Absicherung des existenziell Erforderlichen. Sämtliche Leistungen sind von einer Antragstellung abhängig und werden nicht für die Vergangenheit erbracht. Die Leistungen umfassen eine Grundsicherung, das sogenannte Arbeitslosengeld II, das sich aus

  • den Regelleistungen,
  • ggf. Mehrbedarfen,
  • den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
  • einem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II (nach Beendigung des Bezugszeitraumes für Arbeitslosengeld I nach dem SGB III)

zusammensetzt.

 

Aktuelle Regelsätze ab dem 1.Juli 2009:  Pressemitteilung 

 

Darüber hinaus können im Einzelfall Kosten einer notwendigen Erstausstattung für Bekleidung oder der Wohnung (Möbel und Elektrogeräte) übernommen werden.
Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt werden außerdem zusätzlich übernommen.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keine Grundsicherungsleistungen im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom Sozialhilfeträger (der Stadt Krefeld) beziehen.

Wenn besondere persönliche Lebensumstände und Konfliktlagen der Aufnahme einer Beschäftigung im Wege stehen, bietet Ihnen die ARGE Krefeld zusammen mit Betreuungs- und Beratungsstellen sowie dem Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld individuelle Hilfestellungen an:

  • Kinderbetreuung
  • Suchtberatung
  • Schuldnerberatung
  • psychosoziale Beratung

Sie können Ihre/n AnsprechpartnerIn auf diese Punkte ansprechen. Wenn sie/er eine besondere Notwendigkeit sieht, wird er sie/er Sie ggfs. auch verbindlich zu einer weiterführenden Beratung anmelden.

Die Fördermöglichkeiten nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) stehen Ihnen grundsätzlich auch dann zur Verfügung, wenn Ihnen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zustehen. Auch wenn Ihr Antrag abgelehnt werden sollte, haben Sie daher einen Anspruch auf Beratung und Vermittlung durch die Agentur für Arbeit.